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Rechtliches · Legal

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Transparenz ist Teil unserer Arbeitsweise. Hier finden Sie die jeweils gültige Fassung unserer AGB – sowie alle früheren Versionen, vollständig dokumentiert und jederzeit nachvollziehbar.

Aktuelle Version2.1
Gültig ab22.06.2026
Zuletzt aktualisiert21.06.2026

Version 2.1

Aktuell
Veröffentlicht: 21.06.2026·Gültig ab: 22.06.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Ingenieurbüro ELKON GmbH (Marke: ELKON Fiber Solutions)

Fassung: Juni 2026

§ 1Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über Dienstleistungen, Beratungen, Planungen, Spleißarbeiten, Messungen und Protokollierungen ausschließlich im Bereich der Glasfasertechnik zwischen der Ingenieurbüro ELKON GmbH (handelnd unter der Marke ELKON Fiber Solutions, im Folgenden „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern.

Der Auftragnehmer schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern (B2B) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ab.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

Grundlage der Vertragsbeziehung sind in absteigender Reihenfolge: das individuelle Angebot/der Werkvertrag, etwaige Leistungsbeschreibungen und diese AGB.

§ 2Leistungsumfang und Auftragsabwicklung

Der Umfang der konkreten Dienstleistungen (z. B. Glasfaserplanung, Spleißarbeiten, OTDR-/Dämpfungsmessungen, Protokollierung) ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere nach einschlägigen ÖVE/ÖNORM- oder DIN-Standards für LWL-Technik).

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung ganz oder teilweise sachverständige unselbständige Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Subunternehmer heranzuziehen.

Die Leistungserbringung im Bereich Spleißen und Messen setzt voraus, dass die physische Infrastruktur (Kabel, Rohre, Muffen, Patchpanel) den branchenüblichen Qualitätsstandards entspricht. Zeigt sich während der Bearbeitung, dass Materialmängel (z. B. fehlerhafte Faserqualität, Beschädigungen im Tiefbau) vorliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Der bis dahin angefallene Aufwand ist vom Auftraggeber zu vergüten.

§ 3Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Ausführung der Leistungen notwendigen Unterlagen (z. B. Spleißpläne, Netztopologien, Trassenpläne) rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer zum vereinbarten Termin freier und sicherer Zugang zu den Arbeitsorten (PoP-Stationen, Schächte, Verteilern, Muffenstandorte) gewährt wird.

Vorbereitende Arbeiten Dritter (insbesondere Tiefbauarbeiten, Einblasen der Kabel, Stromversorgung) müssen zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten des Auftragnehmers vollständig und fachgerecht abgeschlossen sein.

Verzögerungen, die durch mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers oder durch Verzögerungen von Vorleistungen Dritter entstehen (z. B. Stehzeiten mangels Zugang, unvollständige Vorarbeiten), gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die dadurch entstehenden Stehzeiten und Mehraufwendungen werden zu den aktuellen Regiestundensätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

§ 4Honorar, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

Sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand (z. B. nach Anzahl der Spleiße, Messungen oder Regiestunden).

Fahrtkosten, Spesen und Materialkosten (z. B. Spleißkassetten, Pigtails, Schrumpfschutz), die nicht im Angebot inkludiert sind, werden nach tatsächlichem Aufwand weiterverrechnet.

Rechnungen sind unmittelbar nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Zurückbehaltungsrecht: Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Recht vor, die erstellten Abschlussdokumentationen, insbesondere Auswertungen und Messprotokolle, bis zum vollständigen Zahlungseingang des vereinbarten Honorars zurückzubehalten.

Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart (§ 456 UGB). Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände (Mahnspesen, Inkassokosten) zu tragen.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt.

§ 5Fristen und Termine

Fristen und Termine für die Leistungserbringung sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

Bei höherer Gewalt (z. B. extreme Witterungsverhältnisse, die Arbeiten am Spleißzelt/Schacht unmöglich machen, Streik, Epidemien) oder unvorhersehbaren Hindernissen verlängern sich die Leistungsfristen angemessen.

§ 6Gewährleistung und Mängelrüge (§ 377 UGB)

Der Auftraggeber hat die erbrachten Leistungen (insbesondere Spleißarbeiten und Messprotokolle) unverzüglich nach Übergabe bzw. Abschluss zu prüfen. Mängel sind binnen 7 Werktagen unter genauer Beschreibung schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die Rüge, gilt die Leistung als genehmigt (§ 377 UGB).

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe bzw. Leistungsabschluss.

Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat der Auftragnehmer die Wahl zwischen Verbesserung (Nachbesserung, Nachtrag des Fehlenden) oder Preisminderung.

Ein Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen oder Reparaturen an den vom Auftragnehmer bearbeiteten Gewerken (z. B. Umstecken von Pigtails, Öffnen versiegelter Muffen) vornehmen.

§ 7Schadenersatz und Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen bei Personenschäden – ausgeschlossen.

Der Ersatz von Folgeschäden (z. B. Pönalezahlungen des Auftraggebers an Endkunden), reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Die Haftung des Auftragnehmers ist zudem auf die Höhe der Auftragssumme, maximal jedoch auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt.

Schadenersatzansprüche müssen binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls sind sie präkludiert.

§ 8Urheberrecht und Nutzungsrechte

Alle vom Auftragnehmer erstellten Dokumente (Messprotokolle, Planungen, Topologieskizzen, Gutachten) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars im Eigentum des Auftragnehmers. Eine Vorab-Übermittlung zur Ansicht begründet keinen Anspruch auf Herausgabe der Originaldaten.

Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht, die Unterlagen für den vertraglich vereinbarten Zweck (z. B. Dokumentation gegenüber Förderstellen oder Netzbetreibern) zu nutzen.

Eine Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Vervielfältigung oder zur Erstellung konkurrierender Netze ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.

§ 9Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich zur strengen Geheimhaltung aller im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen (insbesondere Netzpläne und Kundendaten). Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 10Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Ingenieurbüro ELKON GmbH.

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das für den Sitz der Ingenieurbüro ELKON GmbH sachlich zuständige Gericht vereinbart.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (Salvatorische Klausel).